Getrennte Entgelte für Niederschlagswasser

Informationen für Kunden in der Gemeinde Sassenburg, Gemeinde Wendeburg, Samtgemeinde Isenbüttel und Samtgemeinde Meinersen

In der Samtgemeinde Isenbüttel wurden zum 01.01.2014, in der Gemeinde Sassenburg zum 01.01.2015, in der Samtgemeinde Meinersen zum 01.01.2017 und in der Gemeinde Wendeburg zum 01.01.2023 gesplittete (getrennte) Entgelte eingeführt.

Regenrückhaltebecken
Regenrückhaltebecken

Häufig gestellte Fragen zu getrennten Abwasserentgelten

Kann ich die abgerechnete Fläche nachträglich ändern?

Ergeben sich nachträglich Änderungen an der für die Abrechnung zu berücksichtigende Fläche, z. B. durch bauliche Veränderungen auf dem Grundstück, können Sie die Flächenangabe ändern lassen.
Nutzen Sie bitte hierfür das oben verlinkte Formular und gerne eine zusätzliche Skizze oder Lageplan, woraus ersichtlich ist, welche Flächen zukünftig in die Kanalisation entwässern und welche nicht.
Der Änderungsantrag muss schriftlich erfolgen und wird, sofern keine Unstimmigkeiten vorliegen, mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende wirksam.

Warum wurden die gesplitteten Entgelte eingeführt?

Abgaben öffentlicher Aufgabenträger müssen dem Äquivalenzprinzip entsprechen, also dem Grundsatz, dass Abgaben nur als Gegenleistung für erbrachte Leistungen erhoben werden dürfen.
Die Rechtsprechung sieht einen Kostenanteil für die Niederschlagswasserentsorgung an den Gesamtkosten der Abwasserentsorgung bis ca. 12 % als zulässig für nicht getrennte Abwasserentgelte an. Übersteigen die Kosten der Niederschlagswasserentsorgung diesen Kostenanteil dauerhaft, sind nach Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung getrennte Entgelte erforderlich.

Die Rechtsgrundlage für die Einführung gesplitteter Entgelte ist das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz. Nach § 1 dieses Gesetzes ist es zulässig, Entgelte als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen zu erheben. Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen.

Die Niederschlagswasserkanalisation des Wasserverbandes ist eine öffentliche Einrichtung. Für die Ausgestaltung der gesplitteten Entgelte hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt.
Deshalb war im Fall der betroffenen Kommunen eine Trennung der Entgelte vorzunehmen.

Können falsche Angaben vom Wasserverband festgestellt werden?

Der Verband wird die Angaben in den Vordrucken auf Plausibilität prüfen. Zudem sind stichprobenartige Überprüfungen vor Ort möglich.

Wie weise ich die ordnungsgemäße Versickerung auf meinem Grundstück nach?

Der Verband vertraut auf die vom Grundstückseigentümer unterschriebene Erklärung der ordnungsgemäßen Versickerung, behält sich aber stichprobenartige Prüfungen vor Ort vor.

Ich weiß nicht, ob ich einleite.

Der Verband kann in vielen Fällen weiterhelfen. Bitte nehmen Sie telefonisch oder per E-Mail-Kontakt zu uns auf. Am Ende dieser Liste finden Sie die Kontaktdaten.

Was ist die anzurechnende Fläche?

Die anzurechnende Fläche ist die Fläche auf einem Grundstück, von der Regenwasser in die öffentliche Kanalisation fließen kann. Diese Fläche wird bei der Berechnung des Niederschlagswasserentgelts berücksichtigt.
Dazu gehören:

  • Flächen, die bebaut sind (z. B. Hausdächer)
  • Flächen, die überdacht sind (z. B. Balkone, Dachüberstände, Hauseingänge)
  • Befestigte Flächen, auf denen Regenwasser nicht versickern kann (z. B. Garageneinfahrten, Terrassen, Wege)

Diese Flächen zählen nur dann, wenn das Regenwasser von dort tatsächlich in den öffentlichen Kanal fließen kann – zum Beispiel über eine Dachrinne oder eine Abflussrinne.

Der Verband hat in den meisten Fällen einen Flächenvorschlag gemacht und durch einen Faktor ermittelt; wie ist das berechnet worden?

Um den Aufwand so gering wie möglich zu halten, hat der Verband die anzurechnenden Flächen auf Ihrem Grundstück bereits ermittelt und sie Ihnen als zukünftige Berechnungsgrundlage vorgeschlagen. Sie konnten diesem Vorschlag folgen oder eigene Berechnungen anstellen und das Ergebnis mitteilen. Erhielt der Verband bis zum Abgabetermin keine Rückmeldung von Ihnen, hat er die von ihm ermittelte Fläche zugrunde gelegt.
So wurde der Vorschlag vom Verband ermittelt:
Aus den amtlichen Katasterunterlagen wurde die dort ausgewiesene, bebaute Fläche (Gebäude) entnommen.
Es fällt jedoch nicht nur von bebauten Flächen Niederschlagswasser an, sondern auch von Dachüberständen und befestigten Flächen wie z. B. Garagenauffahrten.
Im Durchschnitt kommen z. B. auf dem Gebiet der Gemeinde Wendeburg zu jedem Quadratmeter bebauter Fläche nach einer repräsentativen Erhebung weitere 0,52 m² befestigte Fläche (Isenbüttel 0,33 m², Sassenburg 0,34 m², Meinersen 0,34 m²) hinzu.
Sie mussten diesen Vorschlag nicht annehmen und haben auch weiterhin die Möglichkeit, die anzurechnende bebaute und befestigte Fläche, von der Niederschlagswasser in die Anlagen des Verbandes gelangen kann, selbst zu ermitteln.

Ich habe eine Regentonne/Regenwassernutzungsanlage auf meinem Grundstück und benutze das aufgefangene Regenwasser zur Gartenberegnung oder im Haushalt.
Wird diese Menge bei der Berechnung des Niederschlagswasserentgeltes berücksichtigt?

Nein, da es bei der Berechnung des Niederschlagswasserentgeltes nicht auf die tatsächlich eingeleitete Regenmenge ankommt, wird die zur Gartenberegnung oder im Haushalt genutzte Menge nicht berücksichtigt. Zu berücksichtigen ist aber bei einer Regenwassernutzungsanlage, dass die im Haushalt genutzte Menge als Schmutzwasser abgerechnet werden muss.

Warum spielt die tatsächlich eingeleitete Regenmenge keine Rolle?

Die tatsächlich eingeleitete Regenmenge ist technisch nur sehr aufwendig messbar. Aus diesem Grunde haben die Gerichte anerkannt, dass bei der Berechnung des Niederschlagswasserentgeltes ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab (Fläche anstelle der Menge) anzuwenden ist. Die tatsächlich abfließende Menge hingegen spielt keine Rolle, weshalb auch z. B. das in einer Regentonne aufgefangene Wasser nicht abgezogen und die Art der Versiegelung (Ökopflaster) nicht berücksichtigt wird.

Warum wird mein Ökopflaster, meine Zisterne oder mein Gründach nicht berücksichtigt?

Da es bei der Berechnung des Niederschlagswasserentgeltes nicht auf die tatsächlich eingeleitete Regenmenge ankommt, gelten unter anderem auch Flächen als anzurechnende Fläche, von der Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelangen kann. Das sind z. B. Flächen, die mit versickerungsfähigen oder wasserdurchlässigen Pflastersteinen mit haufwerksporiger Struktur (sog. „Ökopflaster“), Rasengittersteinen oder mit besonders breiten Fugen befestigt sind. Bei diesen Flächen lässt die Versickerungsfähigkeit der vorhandenen Fugen und Öffnungen nach einem relativ kurzen Zeitraum erheblich nach. Dann besteht bei einem länger andauernden Regen und/oder gesättigten Boden kein relevanter Unterschied mehr zu einem herkömmlichen Verbundpflaster.

Eine Unterscheidung in mehr oder weniger versickerungsfähige Böden wird es bei der Bemessung des Niederschlagswasserentgeltes ebenfalls nicht geben. Alle angeschlossenen, befestigten Flächen werden mit der gleichen Wertigkeit zugrunde gelegt.

Zu bedenken ist, dass bei der Berücksichtigung der Regenmenge in erster Linie der tatsächliche Niederschlag eines Jahres festzustellen wäre. Dieser ist u. U. in jeder Ortschaft unterschiedlich. Die Abrechnung nach Menge wäre aus den o. g. Gründen viel zu aufwendig.

Ich leite in einen Mischwasserkanal ein, andere in ein Trennsystem. Führt das zu unterschiedlichen Entgelten?

Beide Systeme können zu einem einzigen Tarif zusammengefasst werden. Davon hat der Verband Gebrauch gemacht.
Bei dem Neubau eines Hausanschlusses ist ein Anschluss von Niederschlagswasser an die Mischwasserkanalisation nicht gestattet.

Das Niederschlagswasser wird nicht durch die Kläranlage geleitet, sondern in den nächsten Graben. Woher kommen dann die Kosten?

Auch wenn das Niederschlagswasser nicht in einer Kläranlage behandelt werden muss, entstehen für dessen Entsorgung Kosten, die im Niederschlagswasserentgelt berücksichtigt werden. Für die Kredite, die der Verband für deren Herstellung oder den damaligen Kauf aufgenommen hat, muss Kapitaldienst gezahlt werden. Die Kanäle sind zu spülen und instand zu halten. Regenrückhaltebecken sind zu pflegen. Für die Abrechnung ebenso wie für die Planung, Unterhaltung, usw. fallen Personalkosten an.

Das Niederschlagswasser wird in einen verrohrten Graben eingeleitet und mündet nach kurzer Strecke in ein offenes Gewässer. Warum muss dafür ein Entgelt gezahlt werden?

Auch ehemalige offene Gräben, die im Laufe der Zeit verrohrt wurden, sind i. d. R. öffentliche Kanalanlagen, die im Eigentum des Verbandes stehen und Kosten verursachen. Da der Verband eine Gesamtkalkulation für alle Kanäle vornimmt, durch die Niederschlagswasser der privaten Grundstücke fließt, spielt die Strecke bis zum nächsten offenen Graben keine Rolle.

Muss ich Flächen, von denen Niederschlagswasser oberflächig auf die Straße läuft, abklemmen?

Die oberflächige Ableitung von Niederschlagswasser auf die Straße war und ist grundsätzlich nicht zulässig. Das leitet sich aus dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (§ 7 NPOG) und aus dem Wasserhaushaltsgesetz (§§ 55 ff. WHG) her.
Der Abfluss auf andere Grundstücke darf nicht verstärkt werden, was mit einem Gefälle zur Straße passieren würde. Die betroffenen Flächen müssen z. B. mit sog. Aco-Drainrinnen versehen werden, in denen das Niederschlagswasser aufgefangen wird und entweder versickert oder, wenn das Niederschlagswasser des Grundstückes in die öffentliche Niederschlags- oder Mischwasserkanalisation eingeleitet werden soll, an den Grundstücksübergabeschacht angeschlossen werden.

Muss ich mein Regenwasser in die Kanalisation einleiten?

Nein, es gibt keinen Anschlusszwang, eine ordnungsgemäße Versickerung auf dem Grundstück hat Vorrang.

An wen kann ich mich mit Fragen wenden?

Schreiben Sie eine E-Mail an [email protected] oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 05371/896-234 an.
Selbstverständlich beraten wir Sie auch persönlich hier im Verbandsgebäude in der Nordhoffstraße 2 a in Gifhorn.

Versiegelte Fläche

Wasserverband Gifhorn
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