Getrennte Entgelte für Niederschlagswasser

Informationen für Kunden in der Gemeinde Wendeburg

In der Gemeinde Wendeburg werden ab dem 01.01.2023 getrennte (gesplittete) Abwasserentgelte erhoben. In der Samtgemeinde Isenbüttel, der Gemeinde Sassenburg und der Samtgemeinde Meinersen gilt dies schon seit Jahren.

Die Eigentümer/innen der Grundstücke in der Gemeinde Wendeburg, die ab 2023 Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, werden im Juni 2022 einen Fragebogen vom Wasserverband Gifhorn erhalten. Alles rund um das neue Niederschlagswasserentgelt erfahren Sie im Folgenden.

Regenrückhaltebecken
Regenrückhaltebecken

Häufig gestellte Fragen zu getrennten Abwasserentgelten

Wie kann ich die abgerechnete Fläche nachträglich ändern?

Ergeben sich nachträglich Änderungen an der für die Abrechnung zu berücksichtigenden Fläche, z. B. durch bauliche Veränderungen auf dem Grundstück, können Sie die Flächenangabe ändern lassen. Nutzen Sie hierfür bitte das oben verlinkte Formular und schicken Sie gern eine zusätzliche Skizze oder einen Lageplan mit, woraus ersichtlich ist, welche Flächen zukünftig in die Kanalisation entwässern und welche nicht.
Der Änderungsantrag muss schriftlich erfolgen und wird, sofern keine Unstimmigkeiten vorliegen, mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende wirksam.

Warum werden die Entgelte für Schmutz- und Regenwasser getrennt?

In den letzten Jahren haben sich die Niederschlagswasserkosten in der Gemeinde Wendeburg soweit erhöht, dass sie gemäß der Rechtsprechung nicht mehr geringfügig sind und die Trennung des bisherigen Abwasserentgeltes in ein Niederschlags- und ein Schmutzwasserentgelt (sog. gesplittete Entgelte) erforderlich wird.
Die Trennung des Abwasserentgeltes hat zudem einen positiven Umwelteffekt. Sie setzt einen Anreiz, weniger Flächen zu versiegeln. Daraus ergeben sich Vorteile für den Grundwasserhaushalt.

Rechtlicher Hintergrund

Die Rechtsgrundlage für gesplittete Entgelte ist das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz, ausgestaltet durch diverse Gerichtsurteile. Diese sehen das Äquivalenzprinzip, also den Grundsatz, dass Abgaben als Gegenleistung für erbrachte Leistungen erhoben werden, ab einer bestimmten Grenze nicht mehr als automatisch gegeben an. Die Höhe der Abgaben muss sich dann nach dem Nutzen, den die Leistungsempfänger aus der öffentlichen Leistung ziehen, richten.
Dazu war im Fall der Gemeinde Wendeburg eine Trennung der Entgelte vorzunehmen. Der Vorstand des Wasserverbandes Gifhorn hat den entsprechenden Beschluss am 21.06.2021 gefasst.

Wie hoch werden die getrennten Entgelte sein?

Zum 01.01.2023 werden nicht nur in der Gemeinde Wendeburg gesplittete Entgelte eingeführt, sondern auch bundesweit die Umsatzsteuer (19 %) auf Abwasser. Daneben ist die grundsätzliche Entwicklung der Kosten ab 2023 noch unklar. Wegen dieser vielfältigen Überlagerungen ist eine konkrete Preiskalkulation derzeit noch schwierig.
Als Anhaltspunkt kann aber gesagt werden, dass der Niederschlagswasserpreis zwischen 35 und 55 Cent/m² (Quadratmeter) anzurechnender Fläche liegen wird. Darin sind die 19 % Umsatzsteuer bereits enthalten. Für einen Durchschnittshaushalt bei einem Preis von 45 Cent/m² ergibt sich für eine anzurechnende Fläche von 250 m² ein jährlicher Betrag von ca. 113 Euro.
Der zukünftige Schmutzwasserpreis wird nach aktuellen Abschätzungen rechnerisch um ca. 50 Cent/m³ (Kubikmeter) niedriger ausfallen und bei ca. 2 €/m³ (incl. USt.) liegen. Für einen Durchschnittshaushalt mit 120 m³/a ergibt sich eine jährliche Entlastung von ca. 60 Euro.

Wenn ich die beiden neuen Preise zusammenzähle, ergibt sich nicht der alte Abwasserpreis. Woran liegt das?

Das Schmutzwasserentgelt wird in der Einheit Euro je Kubikmeter berechnet, hängt also von der Menge ab. Das Niederschlagswasserentgelt hingegen wird in der Einheit Euro je Quadratmeter, also abhängig von der Fläche berechnet. Die Preise können deshalb nicht addiert werden.

Was ist die anzurechnende Fläche?

Als Grundlage für die Abrechnung des Niederschlagswasserentgeltes wird die bebaute, die von Bauteilen (z. B. Dachüberständen, Hauseingängen, Balkonen) überdeckte und die befestigte Fläche (Garageneinfahrt, Terrasse) herangezogen, also die Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelangen kann.

Erschließt sich der Verband eine zusätzliche Einnahmequelle?

Mit dem Niederschlagswasserentgelt wird keine zusätzliche Einnahmequelle für den Verband geschaffen. Die bisherigen Kosten werden zukünftig nur auf zwei Entgelte verteilt. Die erstmalige Trennung der Entgelte, die Feststellung der anzurechnenden Flächen sowie die spätere Überwachung verursachen aber neue Kosten. Der Verband hat satzungsgemäß keine Gewinnerzielungsabsicht, die Einführung erfolgt ausschließlich kostendeckend.

Mein Niederschlagswasser wird in einen verrohrten Graben eingeleitet und mündet nach kurzer Strecke in ein offenes Gewässer. Warum muss dafür ein Entgelt gezahlt werden?

Auch ehemalige offene Gräben, die im Laufe der Zeit verrohrt wurden, sind i. d. R. öffentliche Kanalanlagen, die im Eigentum des Verbandes stehen und Kosten verursachen. Da der Verband eine Gesamtkalkulation für alle Kanäle vornimmt, durch die Niederschlagswasser der privaten Grundstücke fließt, spielt die Strecke bis zum nächsten offenen Graben keine Rolle.

Fällt das Niederschlagswasserentgelt auch an, wenn das Wasser in einen Vorfluter (Bach) abgeleitet oder der Versickerung zugeführt wird?

Bei direkter Einleitung in einen Bach oder bei direkter Versickerung (ohne jegliche Benutzung einer öffentlichen Abwasseranlage) entfällt für die entsprechenden Flächen die Niederschlagswasserentgeltpflicht.
Wird bei der Ableitung eine öffentliche Einrichtung benutzt, wie z. B. ein Regenwasserkanal und erst dann der Vorfluter oder die Niederschlagsversickerungsanlage in Anspruch genommen, sind die Flächen nicht von dem Niederschlagswasserentgelt befreit.

Wird zwischen Misch- und Trennsystem unterschieden?

Beide Systeme werden wie bisher in einem einheitlichen Tarif zusammengefasst. Der Mischwasserkanal wird nicht baulich durch einen Schmutz- und einen Regenwasserkanal ersetzt.

Fallen für mich Investitionskosten an?

Grundstücke müssen ihr Niederschlagswasser über einen Übergabeschacht einleiten. Ist dieser vorhanden, entstehen dem Eigentümer durch die Umstellung auf die gesplitteten Entgelte keine Investitionskosten. Soll zukünftig von bisher nicht angeschlossenen Grundstücken Niederschlagswasser eingeleitet werden, wird hierfür vom Verband kostenpflichtig ein Grundstücksanschluss incl. Schacht erstellt. Die Kosten hierfür betragen nach dem derzeit gültigen Preisblatt ca. 2.645 € (Schachttiefe bis 1,5 m) für den Grundstücksanschluss. Für einen Baukostenzuschuss fallen daneben einmalig 3,96 €/m² Grundstücksfläche an.
Ist bereits ein Rohr vorhanden, fehlt jedoch der Schacht, wird dieser vom Verband in den nächsten Jahren im Rahmen notwendiger Baumaßnahmen am Hauptkanal auf seine Kosten nachgerüstet.

Warum spielt die tatsächlich eingeleitete Regenmenge keine Rolle?

Die tatsächlich eingeleitete Regenmenge ist technisch nur sehr aufwendig messbar. Aus diesem Grunde haben die Gerichte anerkannt, dass bei der Berechnung des Niederschlagswasserentgeltes ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab (Fläche anstelle der Menge) anzuwenden ist.
Die tatsächlich abfließende Menge hingegen spielt keine Rolle, weshalb auch z. B. das in einer Regentonne aufgefangene Wasser nicht abgezogen und die Art der Versiegelung (Ökopflaster) nicht berücksichtigt wird.

Ich habe eine Regentonne/Regenwassernutzungsanlage auf meinem Grundstück und benutze das aufgefangene Regenwasser zur Gartenberegnung oder im Haushalt. Wird diese Menge bei der Berechnung des Niederschlagswasserentgeltes berücksichtigt?

Nein, da es bei der Berechnung des Niederschlagswasserentgeltes nicht auf die tatsächlich eingeleitete Regenmenge ankommt, wird die zur Gartenberegnung oder im Haushalt genutzte Menge nicht berücksichtigt. Zu berücksichtigen ist aber bei einer Regenwassernutzungsanlage, dass die im Haushalt genutzte Menge als Schmutzwasser in die Kanalisation gelangt und deshalb gemessen und als Schmutzwasser abgerechnet werden muss.

Warum wird mein Ökopflaster, meine Zisterne oder mein Gründach nicht berücksichtigt?

Weil es bei der Berechnung des Niederschlagswasserentgeltes nicht auf die Menge ankommt, muss auch kein Aufwand dafür betrieben werden, festzustellen, wie viel des anfallenden Regenwassers z. B. bei einem Ökopflaster in den Fugen versickert. Bei Starkregenereignissen gelangt schon nach kurzer Zeit das Regenwasser auch bei Ökopflaster in den Kanal. Daneben ist bekannt, dass sich in relativ kurzer Zeit die Versickerungsfähigkeit der Fugen deutlich verringert und allein schon deshalb bei einem Starkregenereignis kein relevanter Unterschied mehr zu einem herkömmlichen Verbundpflaster besteht.

Eine Unterscheidung in mehr oder weniger versickerungsfähige Böden wird es bei der Bemessung des Niederschlagswasserentgeltes ebenfalls nicht geben. Alle angeschlossenen, befestigten Flächen werden mit der gleichen Wertigkeit zugrunde gelegt.
Zu bedenken ist, dass bei der Berücksichtigung der Regenmenge in erster Linie der tatsächliche Niederschlag eines Jahres festzustellen wäre. Dieser ist u. U. in jeder Ortschaft unterschiedlich. Die Abrechnung nach Menge wäre aus den o. g. Gründen viel zu aufwendig.

Muss ich mein Regenwasser in die Kanalisation einleiten?

Nein, es wird keinen Anschlusszwang geben, eine ordnungsgemäße Versickerung auf dem Grundstück hat Vorrang.

Muss ich das Entgelt bezahlen, wenn ich nicht einleite?

Das zukünftige Niederschlagswasserentgelt ist nur für Flächen zu zahlen, von denen eine Einleitung in den Regenkanal möglich ist. Die tatsächlich eingeleitete Menge hingegen spielt keine Rolle, die Abrechnung erfolgt nach Quadratmeter. Oberflächige Einleitungen von zur Straße geneigten, befestigten Flächen sind nicht zulässig. Deshalb sind geeignete Maßnahmen zum Abfangen des Regenwassers und zur Versickerung oder zur Einleitung über einen ordnungsgemäßen Grundstücksanschluss vorzusehen.

Wie weise ich die ordnungsgemäße Versickerung auf meinem Grundstück nach?

Der Verband vertraut auf die von den Grundstückseigentümer/innen unterschriebene Erklärung der ordnungsgemäßen Versickerung, behält sich aber stichprobenartige Prüfungen vor Ort und den Nachweis der Ordnungsmäßigkeit vor. Wird im Bebauungsplan eine sehr schlechte Bodendurchlässigkeit festgestellt, kann eine ordnungsgemäße Versickerung praktisch nicht nachgewiesen werden und der Verband wird in diesen Fällen genaue Überprüfungen vornehmen.
Die technische Vorschrift ist das Arbeitsblatt DWA-A 138. Fachfirmen, wie z. B. Ingenieurbüros, können weiterhelfen.

Muss ich Flächen, von denen Niederschlagswasser oberflächig auf die Straße läuft, abklemmen?

Die oberflächige Ableitung von Niederschlagswasser auf die Straße war und ist grundsätzlich nicht zulässig. Das Wasserhaushaltsgesetz schreibt in § 37 vor, dass der Abfluss auf andere Grundstücke nicht verstärkt werden darf, was mit einem Gefälle zur Straße passieren würde. Die betroffenen Flächen müssen z. B. mit Entwässerungsrinnen, oft auch als Aco-Drain-Rinnen bezeichnet, versehen werden, in denen das Niederschlagswasser aufgefangen wird und entweder versickert oder wenn das Niederschlagswasser des Grundstückes in die öffentliche Niederschlags- oder Mischwasserkanalisation eingeleitet werden soll, an den Grundstücksübergabeschacht angeschlossen werden.

Wie geht es weiter?

Nach Abschluss der umfangreichen Vorarbeiten durch den Verband startet am 15.06.2022 eine Erhebungsbogen-Aktion, die rechtzeitig von umfangreichen Informationen begleitet wird. Darin werden alle für die Entgelterhebung notwendigen Daten abgefragt. Der Verband wird für bebaute Flächen unter 500 m² einen Vorschlag zur m²-Zahl unterbreiten, der aber nicht angenommen werden muss. Er kann durch eigene Berechnungen und Nachweise ersetzt werden. Der Verbandsvorschlag basiert auf der in den amtlichen Katasterunterlagen ausgewiesenen, bebauten Fläche. Diese wird um eine statistisch ermittelte und hochgerechnete Fläche ergänzt.

Versiegelte Fläche