Zwischenzähler

Sie haben die Möglichkeit, sich einen sog. „Gartenzähler“ fachgerecht in Ihre Kundenanlage zu installieren, um für das zum Bewässern Ihres Gartens benötigte Trinkwasser bis auf eine zusätzliche Verwaltungskostenpauschale (§22 Abs. 8 AEB) kein Abwasserentgelt zahlen müssen.


Bevor Sie dieses in die Tat umsetzen, sollten Sie sich überlegen, ob die Kosten für die Beschaffung des Zwischenzählers und dessen fachgerechte Installation sich innerhalb der maximalen Nutzungsdauer (Eichfrist) von 6 Jahren amortisieren.

Die genauen Preise finden Sie in der Preisübersicht.


Beispielrechnung für eine Nutzungsdauer von 6 Jahren


Wenn Sie uns den Einbau eines geeigneten und geeichten Zwischenzählers mit dem entsprechenden Formular melden, nehmen wir diesen in unserem Abrechnungssystem auf. Für die damit gemessenen Wassermengen fällt im Regelfall kein Abwasserentgelt an.

Aufgrund der Anpassung des Mess- und Eichwesens an europäische Vorschriften sind Sie, unsere Kunden, als sogenannter „Verwender“ gem. § 32 MessEG seit 2015 verpflichtet, die Verwendung eines solchen „Gartenwasserzählers zur geschäftlichen Verrechnung“ bei der zuständigen Eichbehörde innerhalb von 6 Wochen anzuzeigen. Am einfachsten ist diese Mitteilung über die gemeinsame Homepage der „Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen“ www.eichamt.de möglich.

Auch Gartenzähler müssen gewechselt werden, wenn deren Eichfrist abläuft. Leider ist an den meisten Zählern für den Laien nicht mehr ohne weiteres erkennbar, wann dieses der Fall ist. Mit Hilfe unserer EDV überwachen wir jedoch die Fristen und erinnern Sie an den rechtzeitigen Wechsel. Im Download-Bereich steht Ihnen dafür ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Fragen dazu beantworten Ihnen unsere Mitarbeiter in der Verbrauchsabrechnung gerne.